Leitfaden

Vom Papier zur eIFU: ein Leitfaden zur Umsetzung

Ein Leitfaden Schritt für Schritt für die Umstellung von Gebrauchsanweisungen in Papierform auf elektronische Gebrauchsanweisungen, mit dem Artikel hinter jeder Bedingung.

Zuletzt geprüft

7
Entscheidungen, der Reihe nach
Art. 3 bis 7
Verord. (EU) 2021/2226
10 oder 15 Jahre
einzuplanende Bereithaltung

Seit Juli 2025 erlaubt die Verordnung (EU) 2021/2226 elektronische Gebrauchsanweisungen für fast jedes Produkt, das zur Verwendung durch professionelle Nutzer bestimmt ist, und nicht mehr nur für die kurze Liste von Produktarten, die sie ursprünglich nannte. Die Bedingungen stehen in den Artikeln 4 bis 7, und jede lässt sich anhand des Verordnungstextes beantworten.

Sie zu erfüllen, läuft auf sieben Entscheidungen hinaus. Dieser Leitfaden geht sie in der Reihenfolge durch, in der sie voneinander abhängen, mit dem Artikel hinter jeder einzelnen, damit Teams aus Regulatory Affairs, Qualität und IT die Umstellung anhand eines einzigen Dokuments planen können.

Die sieben Entscheidungen

In der Reihenfolge, in der eine die nächste möglich macht. Der Leitfaden behandelt jede vollständig.

  1. 1

    Eignung des Produkts bestätigen

    Ob Papier überhaupt ersetzt werden kann, und für welchen Teil der Gebrauchsanweisung.

    Art. 3 Art. 4 Art. 5
  2. 2

    Risikobewertung durchführen

    Was auf Papier bleibt, der festgelegte Zeitraum für die Papierform auf Anforderung und ob ein Markt eine Ausnahme braucht.

    Art. 4 Art. 5 Abs. 1 Art. 5 Abs. 2
  3. 3

    Festlegen, wo die Gebrauchsanweisungen liegen

    Die Adresse, die 10 oder 15 Jahre lang unverändert und zugänglich bleiben muss.

    Art. 7
  4. 4

    Kennzeichnung und Verpackung anpassen

    Wie die Kennzeichnung dem Nutzer mitteilt, dass die Gebrauchsanweisung elektronisch ist, und wie er sie erreicht.

    Art. 6
  5. 5

    Verfahren für die Papierform auf Anforderung aufbauen

    Ein kostenfreier Weg zur Papierform innerhalb des bewerteten Zeitraums, spätestens nach sieben Kalendertagen.

    Art. 5 Abs. 3
  6. 6

    Adresse in EUDAMED registrieren

    Ein Eintrag in der UDI-Datenbank, verpflichtend für Produkte nach der MDR mit elektronischer Gebrauchsanweisung.

    Art. 7 Abs. 3
  7. 7

    Die Änderung über Ihr Qualitätsmanagementsystem führen

    Konformitätsbewertung, keine eigenständige eIFU-Einreichung.

    Erwägungsgrund 7, 2025/1234

Quellen

Jede Aussage auf dieser Seite lässt sich auf einen dieser Texte zurückführen, gelesen im Amtsblatt und nicht in Sekundärkommentaren. Der Leitfaden nennt jede Bestimmung, auf die er sich stützt.

3 Quellen anzeigen
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 der Kommission Zitiert in der geänderten Fassung. Artikel 3 bis 5 zur Eignung. Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 zur Risikobewertung. Artikel 5 Absatz 3 zur Papierform auf Anforderung. Artikel 6 zur Kennzeichnung. Artikel 7 zur Website und Artikel 7 Absatz 3 zur UDI-Datenbank.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1234 der Kommission Die Ersetzung von Artikel 3 Absätze 1 und 2, die eine Liste von Produktkategorien durch ein Kriterium ersetzt hat, das auf den Nutzer des Produkts abstellt. Erwägungsgrund 7 zu den Anforderungen, die klargestellt oder gestrichen wurden, um Unsicherheiten und Überschneidungen zu beseitigen, darunter Artikel 8. In Kraft seit dem 16. Juli 2025.
  • Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) Anhang VI Teil B Nummer 22 zur UDI-Datenbank. Artikel 52 und Anhänge IX bis XI zur Konformitätsbewertung.