Konformitätsliste

Die eIFU-Checkliste für die Benannte Stelle

Fünfundzwanzig Bedingungen aus den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2021/2226, formuliert als das, wofür ein Prüfer einen Nachweis verlangen kann, mit dem Artikel hinter jeder einzelnen.

Zuletzt geprüft

25
nachzuweisende Bedingungen
Art. 4 bis 7
Verord. (EU) 2021/2226
16. Juli 2025
Prüfung nach Artikel 8 gestrichen
10 oder 15 Jahre
Ihre Laufzeit

Eignung und Konformität sind zwei getrennte Übungen. Ein Produkt kann für elektronische Gebrauchsanweisungen in Betracht kommen und dennoch an den Bedingungen scheitern, die an diese Erlaubnis geknüpft sind. Diese Bedingungen stehen in den Artikeln 5 , 6 und 7 der Verordnung (EU) 2021/2226, und jede einzelne setzt ein Dokument, einen Nachweis oder ein System voraus, das jemand sehen möchte.

Für jede Zeile unten gibt es entweder einen Dokumentenverweis oder nicht. Die ohne Verweis sind die Arbeit, die eine Umstellung noch vor sich hat.

Die 25 Bedingungen

Für jede Zeile gibt es entweder einen Dokumentenverweis oder nicht. Die ohne Verweis sind die Arbeit, die eine Umstellung noch vor sich hat. Jede Zeile verweist auf den Artikel, aus dem sie stammt, und auf das, was sie belegt.

  1. Risikobewertung Artikel 4
    • 1 Risikobewertung im Dossier Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2
  2. Bedingungen an die Gebrauchsanweisung Artikel 5
    • 2 Sicherheitsnachweis Art. 5 Nr. 1
    • 3 Abdeckung jedes Mitgliedstaats Art. 5 Nr. 2
    • 4 Verfahren für die Papierform auf Anforderung Art. 5 Nr. 3
    • 5 Aufzeichnungen zu den Anforderungen Art. 5 Nr. 3
    • 6 Angaben für Notfälle Art. 5 Nr. 4
    • 7 Verifizierungs- und Validierungsaufzeichnungen Art. 5 Nr. 5
    • 8 Bewertung des integrierten Bildschirms Art. 5 Nr. 6
    • 9 Hardware- und Softwareanforderungen Art. 5 Nr. 7
    • 10 Revisionsverfahren Art. 5 Nr. 8
    • 11 Frist zur Bereithaltung bestimmt Art. 5 Nr. 9 Art. 5 Nr. 10
    • 12 Sprachenmatrix Art. 5 Nr. 11
    • 13 Versionsverlauf veröffentlicht Art. 5 Nr. 13
  3. Kennzeichnung und Zugangsangaben Artikel 6
    • 14 Kennzeichnungsentwurf Art. 6 Abs. 1
    • 15 Zugangsangaben mit dem Produkt geliefert Art. 6 Abs. 2
    • 16 Zugangsangaben in allen vier Punkten vollständig Art. 6 Abs. 3
    • 17 Gebrauchsanweisung vollständig als Text verfügbar Art. 6 Abs. 5
  4. Die Website Artikel 7
    • 18 Zugang über die Website auch dann, wenn die Gebrauchsanweisung mitgeliefert wird Art. 7 Abs. 1
    • 19 Gängiges Format Art. 7 Abs. 2 Buchst. a
    • 20 Zugangskontrolle und Manipulationsschutz Art. 7 Abs. 2 Buchst. b
    • 21 Aufzeichnungen zur Verfügbarkeit Art. 7 Abs. 2 Buchst. c
    • 22 DSGVO-Position dokumentiert Art. 7 Abs. 2 Buchst. d
    • 23 Schriftliche Zusage, dass die Internetadresse unverändert bleibt Art. 7 Abs. 2 Buchst. e
    • 24 eIFU-Adresse in der UDI-Datenbank hinterlegt Art. 7 Abs. 3
  5. Technische Dokumentation MDR, Anhang II
    • 25 Kennzeichnung und Gebrauchsanweisungen abgelegt MDR, Anhang II Nr. 2

Die Bedingungen, Artikel für Artikel

Dieselben fünfundzwanzig, in der Reihenfolge, in der die Verordnung sie nennt, mit dem, was einem Prüfer für jede vorgelegt werden kann.

Risikobewertung

Artikel 4

Die Eignung wurde in der Risikobewertung festgestellt, und jede Bedingung unten setzt voraus, dass es sie gibt. Sie ist das eine Dokument, auf das sich der Rest der Liste zurückbezieht.

  1. 1

    Risikobewertung im Dossier

    Sie deckt mindestens die elf in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Aspekte ab und enthält ein Verfahren zur Aktualisierung anhand der Erfahrungen nach dem Inverkehrbringen. Absatz 2 macht daraus ein lebendes Dokument statt eines einmalig verfassten Anhangs.

    Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2

Bedingungen an die Gebrauchsanweisung

Artikel 5

Artikel 5 reicht bis Nummer 13, und Nummer 12 wurde 2025 gestrichen — damit bleiben zwölf Bedingungen. Die Nummern 6, 11 und 13 wurden ebenfalls geändert. Was bleibt, ist die Substanz einer eIFU-Akte.

  1. 2

    Sicherheitsnachweis

    Als Schlussfolgerung festgehalten und nicht bloß mitgedacht: Die elektronische Form hält das auf Papier erreichte Sicherheitsniveau aufrecht oder verbessert es. Er wird aus den elf Aspekten oben abgeleitet und ist produktspezifisch.

    Art. 5 Nr. 1
  2. 3

    Abdeckung jedes Mitgliedstaats

    In dem das Produkt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird, sofern die Risikobewertung nichts anderes rechtfertigt. Wird ein Markt ausgelassen, gehört diese Begründung in die Bewertung und nicht in einen Schriftwechsel.

    Art. 5 Nr. 2
  3. 4

    Verfahren für die Papierform auf Anforderung

    Es benennt den Eingangsweg, den internen Verantwortlichen, wer druckt, und die zugesagte Frist. Die äußere Grenze liegt bei 7 Kalendertagen ab der Anforderung, oder bei der Lieferung mit dem Produkt, wenn die Papierform bei der Bestellung verlangt wird.

    Art. 5 Nr. 3
  4. 5

    Aufzeichnungen zu den Anforderungen

    Sie zeigen, dass die zugesagte Frist in der Praxis eingehalten wurde, kostenfrei für den Nutzer. Die Vorschrift verlangt ein vorhandenes System: Der Nachweis ist daher ein Verfahren mit Aufzeichnungen dazu und nicht das Verfahren allein.

    Art. 5 Nr. 3
  5. 6

    Angaben für Notfälle

    Auf dem Produkt oder einem Beipackzettel, mit Angaben zur Inbetriebnahme, wenn das Produkt einen integrierten Bildschirm hat. Ein Teil des Gedruckten begleitet auch ein papierloses Produkt.

    Art. 5 Nr. 4
  6. 7

    Verifizierungs- und Validierungsaufzeichnungen

    Zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Funktionsweise der elektronischen Gebrauchsanweisungen. Der Umfang dieser Bedingung ist ungeklärt — siehe unten —, halten Sie also fest, was Sie geprüft haben und warum Sie den Umfang so gewählt haben.

    Art. 5 Nr. 5
  7. 8

    Bewertung des integrierten Bildschirms

    Sofern das Produkt einen hat: der Nachweis, dass die Anzeige der Gebrauchsanweisung die sichere Anwendung nicht beeinträchtigt, insbesondere lebenserhaltende oder lebensüberwachende Funktionen.

    Art. 5 Nr. 6
  8. 9

    Hardware- und Softwareanforderungen

    Die zur Anzeige der Gebrauchsanweisung erforderliche Hard- und Software, veröffentlicht im Katalog oder auf einem anderen geeigneten Informationsträger zum Produkt — also dort, wo ein Kunde sie tatsächlich findet.

    Art. 5 Nr. 7
  9. 10

    Revisionsverfahren

    Es regelt, wie eine Überarbeitung deutlich angezeigt wird und wie jeder Nutzer davon erfährt, wenn die Überarbeitung aus Sicherheitsgründen erforderlich war.

    Art. 5 Nr. 8
  10. 11

    Frist zur Bereithaltung bestimmt

    Je Produktfamilie, mit der Begründung. Zehn Jahre für Produkte mit bestimmtem Verfallsdatum, ausgenommen implantierbare Produkte, und mindestens zwei Jahre über das Ende dieses Verfallsdatums hinaus; fünfzehn Jahre für implantierbare Produkte und für Produkte ohne bestimmtes Verfallsdatum. Beide laufen ab dem letzten in Verkehr gebrachten Produkt.

    Art. 5 Nr. 9 Art. 5 Nr. 10
  11. 12

    Sprachenmatrix

    Die Gebrauchsanweisung ist auf der Website in einer Amtssprache der Union verfügbar, die der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Produkt bereitgestellt wird. Die Matrix macht daraus etwas Prüfbares.

    Art. 5 Nr. 11
  12. 13

    Versionsverlauf veröffentlicht

    Alle herausgegebenen elektronischen Fassungen und ihr Veröffentlichungsdatum, auf der Website verfügbar über die Fristen zur Bereithaltung hinweg, mit einem Weg, veraltete Fassungen auf Anfrage bereitzustellen.

    Art. 5 Nr. 13

Kennzeichnung und Zugangsangaben

Artikel 6

Artikel 6 regelt, was ein Nutzer, der die Packung in der Hand hält, in Erfahrung bringen kann.

  1. 14

    Kennzeichnungsentwurf

    Die Kennzeichnung gibt an, dass die Gebrauchsanweisung elektronisch bereitgestellt wird — auf der Verpackung jeder Einheit oder gegebenenfalls auf der Handelspackung. Bei fest installierten Produkten erscheint die Angabe auch auf dem Produkt selbst und bei Software an der Stelle, von der aus der Zugang zur Software gewährt wird.

    Art. 6 Abs. 1
  2. 15

    Zugangsangaben mit dem Produkt geliefert

    Die Zugangsangaben stehen dort, wo auch jene Angabe auf der Kennzeichnung steht: auf der Verpackung jeder Einheit oder gegebenenfalls auf der Handelspackung sowie auf dem Produkt selbst bei fest installierten Produkten. Wo das nicht möglich ist, stehen sie auf einem Papierdokument, das jedem Produkt beiliegt.

    Art. 6 Abs. 2
  3. 16

    Zugangsangaben in allen vier Punkten vollständig

    Was zum Aufrufen der Gebrauchsanweisung nötig ist; die Basis-UDI-DI und/oder die UDI-DI mit weiteren Angaben zur Identifizierung; die Kontaktdaten des Herstellers; und wie und innerhalb welcher Frist die Papierform kostenfrei angefordert werden kann. Diese Frist ist die in der Risikobewertung festgelegte und auf 7 Kalendertage begrenzte Frist für die Papierform auf Anforderung — Kennzeichnung, Verfahren und Bewertung müssen also dasselbe aussagen.

    Art. 6 Abs. 3
  4. 17

    Gebrauchsanweisung vollständig als Text verfügbar

    Text, der Symbole und Grafiken enthalten kann und mindestens dieselben Informationen trägt wie die Papierfassung. Video- oder Audiodateien können zum Text hinzukommen, ihn aber nie ersetzen.

    Art. 6 Abs. 5

Artikel 6 ist die Stelle, an der Kennzeichnung und Plattform übereinstimmen müssen. Die in den Zugangsangaben nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d genannte Frist ist die Frist, die Artikel 5 Nummer 3 aus der Risikobewertung übernimmt und die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i bewertet wird — und beide müssen dem entsprechen, was das Anforderungsverfahren tatsächlich leistet.

Die Website

Artikel 7

Artikel 7 betrifft die Website selbst. Nach der Änderung von 2025 bleiben in Absatz 2 fünf Buchstaben.

  1. 18

    Zugang über die Website auch dann, wenn die Gebrauchsanweisung mitgeliefert wird

    Wird die Gebrauchsanweisung auf einem elektronischen Speichermedium oder über einen integrierten Bildschirm bereitgestellt, so wird sie zusätzlich über eine Website zugänglich gemacht.

    Art. 7 Abs. 1
  2. 19

    Gängiges Format

    Ein gängiges Format, das mit frei verfügbarer Software gelesen werden kann.

    Art. 7 Abs. 2 Buchst. a
  3. 20

    Zugangskontrolle und Manipulationsschutz

    Schutz vor unbefugtem Zugriff und vor Manipulation der Inhalte, wobei die Leistungsfähigkeit dieser Schutzvorkehrungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e bewertet wird. Erst der Querverweis macht aus einer Einstellung einen Nachweis.

    Art. 7 Abs. 2 Buchst. b
  4. 21

    Aufzeichnungen zur Verfügbarkeit

    Sie zeigen, dass Serverausfallzeiten und Anzeigefehler so weit wie möglich verringert werden. Das zu belegen ist eine Frage von Überwachungsaufzeichnungen über die Zeit und nicht einer Erklärung.

    Art. 7 Abs. 2 Buchst. c
  5. 22

    DSGVO-Position dokumentiert

    Die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679, dokumentiert für die Website, die die Gebrauchsanweisung trägt.

    Art. 7 Abs. 2 Buchst. d
  6. 23

    Schriftliche Zusage, dass die Internetadresse unverändert bleibt

    Unverändert und direkt zugänglich während der gesamten für das Produkt geltenden Frist zur Bereithaltung von 10 oder 15 Jahren. Die Adresse wird für diese Frist zugesagt und nicht für die Lebensdauer der jetzigen Website.

    Art. 7 Abs. 2 Buchst. e
  7. 24

    eIFU-Adresse in der UDI-Datenbank hinterlegt

    Die Adresse wird der UDI-Datenbank spätestens ab dem Zeitpunkt bereitgestellt, ab dem die Produktregistrierung gilt. Die Querverweise führen zu Artikel 28 und Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d oder e der MDR sowie zu Anhang VI Teil B Nummer 22 — und während Nummer 22 das URL-Feld als fakultativ beschreibt, macht diese Vorschrift das Ausfüllen zur Pflicht, wenn die Gebrauchsanweisung elektronisch ist.

    Art. 7 Abs. 3

Technische Dokumentation

MDR, Anhang II

Eine Zeile, die in der Durchführungsverordnung überhaupt nicht steht — und die darüber entscheidet, ob ein Prüfer den ganzen Rest findet.

  1. 25

    Kennzeichnung und Gebrauchsanweisungen abgelegt

    In den Sprachen, die in den Mitgliedstaaten akzeptiert werden, in denen das Produkt verkauft werden soll, damit ein Prüfer beim Lesen der technischen Dokumentation die obigen Nachweise findet, ohne danach fragen zu müssen.

    MDR, Anhang II Nr. 2

Drei davon sind Zusagen und keine Einstellungen: die Frist zur Bereithaltung nach Artikel 5 Nummer 9 und 10 , die Beständigkeit der Adresse nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und der Versionsverlauf nach Artikel 5 Nummer 13 . Jede bemisst sich über einen Zeitraum von Jahren und nicht im Augenblick der Bewertung.

Art. 5 Nr. 5

Die eine Bedingung, deren Umfang ungeklärt ist

Artikel 5 Nummer 5 verlangt Nachweise über Verifizierung und Validierung der ordnungsgemäßen Gestaltung und Funktionsweise der elektronischen Gebrauchsanweisungen, ohne zu sagen, was zu verifizieren ist. Drei Lesarten sind möglich: der Inhalt der Anweisung, die Anweisung so, wie ein Nutzer sie erhält, oder das System, das sie ausliefert.

Der Wortlaut ist unverändert aus Artikel 5 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 207/2012 übernommen, die älter ist als die auf die Website ausgerichtete Struktur, die die Verordnung heute hat. Solange das nicht geklärt ist, halten Sie den gewählten Umfang neben den Nachweisen fest.

Was die Änderung von 2025 gestrichen hat

Vier Bedingungen haben diese Liste im Juli 2025 verlassen. Leitfäden und interne Verfahren, die vor diesem Datum verfasst wurden, können sie noch enthalten.

  • Art. 5 Nr. 12

    Benachrichtigung über Aktualisierungen an alle, die die Gebrauchsanweisung heruntergeladen haben

    Gestrichen. Sie bleibt eine sinnvolle Funktion, ist aber keine Bedingung der Erlaubnis mehr.

  • Art. 6 Abs. 4

    Der patientenbezogene Teil der Gebrauchsanweisung eines Implantats auf Papier

    Gestrichen. Die allgemeine Regel für Gebrauchsanweisungen, die für Laien bestimmt sind, deckt diesen Fall nun ab.

  • Art. 7 Abs. 2 Buchst. f

    Frühere Fassungen und ihre Veröffentlichungsdaten auf der Website

    Gestrichen. Die Pflicht zum Versionsverlauf besteht in einer durch die Fristen zur Bereithaltung begrenzten Form fort, die es erlaubt, veraltete Fassungen auf Anfrage bereitzustellen.

  • Art. 8

    Die Prüfung der Artikel 4 bis 7 durch die Benannte Stelle

    Gestrichen als redundant mit der Konformitätsbewertung nach der MDR.

Ein loses Ende sei eher benannt als aufgelöst. Artikel 9 betrifft elektronische Gebrauchsanweisungen, die zusätzlich zu vollständigen Gebrauchsanweisungen in Papierform bereitgestellt werden, und verlangt, dass beide übereinstimmen. Sein zweiter Absatz, der Teile von Artikel 7 Absatz 2 auf jene Website anwandte, wurde 2025 gestrichen — während der zweite Absatz von Artikel 1 weiterhin ankündigt, dass die Verordnung für diesen Fall Anforderungen an Websites festlegt.

Die Zeilen, die Artikel 7 zitieren, zusammen mit Artikel 5 Nummer 13 zum Versionsverlauf, beschreiben die Hosting-Vorkehrungen und nicht das Qualitätsmanagementsystem. Genau diese ist Ydntfy gebaut nachzuweisen.

Quellen

Jede Aussage auf dieser Seite lässt sich auf einen dieser Texte zurückführen, gelesen im Amtsblatt und nicht in Sekundärkommentaren.

5 Quellen anzeigen
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 der Kommission Zitiert in der geänderten Fassung, sofern nicht anders angegeben. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k und Artikel 4 Absatz 2. Artikel 5 Nummern 1 bis 11 und 13. Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 5. Artikel 7 Absätze 1 und 2. Artikel 5 Nummer 12, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und der zweite Absatz von Artikel 9 werden in der vor der Änderung von 2025 geltenden Fassung zitiert.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1234 der Kommission Erwägungsgrund 7 zu den Anforderungen, die klargestellt oder gestrichen wurden, um Unsicherheiten und Überschneidungen zu beseitigen. Hier herangezogen: die Änderung von Artikel 5 Nummern 6 und 11; die Streichung von Artikel 5 Nummer 12; die Ersetzung von Artikel 5 Nummer 13; die Streichung von Artikel 6 Absatz 4; die Streichung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f; der neue Artikel 7 Absatz 3; die Streichung von Artikel 8; und die Streichung des zweiten Absatzes von Artikel 9. In Kraft seit dem 16. Juli 2025.
  • Verordnung (EU) 2017/745 Anhang I Kapitel III Abschnitt 23.1 Buchstabe f, der das Format außer Papier nur unter den Bedingungen der Durchführungsvorschriften zulässt. Anhang II Nummer 2 zu Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in der technischen Dokumentation. Artikel 52 und Anhänge IX bis XI zur Konformitätsbewertung. Artikel 28, Artikel 123 Absatz 3 Buchstaben d und e sowie Anhang VI Teil B Nummer 22 zur UDI-Datenbank.
  • Verordnung (EU) 2016/679 Die Datenschutz-Grundverordnung, deren Einhaltung Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Website vorschreibt.
  • Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission Aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2021/2226. Zitiert wegen der Herkunft des Wortlauts von Artikel 5 Nummer 5, den sie wortgleich trägt.