Die eIFU-Checkliste für die Benannte Stelle
Fünfundzwanzig Bedingungen aus den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2021/2226, formuliert als das, wofür ein Prüfer einen Nachweis verlangen kann, mit dem Artikel hinter jeder einzelnen.
Zuletzt geprüft
- 25
- nachzuweisende Bedingungen
- Art. 4 bis 7
- Verord. (EU) 2021/2226
- 16. Juli 2025
- Prüfung nach Artikel 8 gestrichen
- 10 oder 15 Jahre
- Ihre Laufzeit
Eignung und Konformität sind zwei getrennte Übungen. Ein Produkt kann für elektronische Gebrauchsanweisungen in Betracht kommen und dennoch an den Bedingungen scheitern, die an diese Erlaubnis geknüpft sind. Diese Bedingungen stehen in den Artikeln 5 5 Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 können den Nutzern elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform unter folgenden Bedingungen zur Verfügung stellen: (1) Die Risikobewertung gemäß Artikel 4 ergibt, dass das Sicherheitsniveau bei der Bereitstellung elektronischer Gebrauchsanweisungen mindestens genauso hoch ist wie bei der Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen in Papierform. (2) Die elektronischen Gebrauchsanweisungen werden in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zur Verfügung gestellt oder in Betrieb genommen wird, bereitgestellt, es sein denn, eine Ausnahme ist gemäß der Risikobewertung nach Artikel 4 gerechtfertigt. (3) Die Hersteller verfügen über ein System, mit dem die Gebrauchsanweisungen in Papierform dem Nutzer kostenfrei und innerhalb des in der Risikobewertung gemäß Artikel 4 genannten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung durch den Nutzer oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung verlangt worden war. (4) Auf dem Produkt oder einem Beipackzettel werden Angaben zu vorhersehbaren medizinischen Notfallsituationen gemacht sowie, falls es sich um ein Produkt handelt, bei dem die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem eingebauten System angezeigt wird, Angaben darüber, wie das Produkt eingeschaltet wird. (5) Die Hersteller gewährleisten, dass die elektronischen Gebrauchsanweisungen korrekt konzipiert sind und funktionieren, und weisen diesbezüglich Prüfung und Validierung nach. (6) Die Hersteller sorgen dafür, dass bei Produkten, die über ein eingebautes System zur Anzeige der elektronischen Gebrauchsanweisungen verfügen, die Anzeige dieser Anweisungen die sichere Verwendung des Produkts nicht beeinträchtigt, insbesondere bei Produkten zur Überwachung lebenswichtiger Parameter oder Produkten mit lebenserhaltenden Funktionen. (7) Die Hersteller informieren in ihrem Katalog oder anderen geeigneten Produktinformationsmedien über die Software bzw. Hardware, die zur Anzeige der Gebrauchsanweisungen erforderlich ist. (8) Die Hersteller verfügen über ein System, das deutlich auf etwaige Änderungen der Gebrauchsanweisung hinweist und mit dem jeder einzelne Nutzer des Produkts über eine solche Änderung informiert wird, falls die Änderung aus Sicherheitsgründen erforderlich war. (9) Für Produkte mit einem bestimmten Verfallsdatum mit Ausnahme implantierbarer Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch zehn Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, und mindestens zwei Jahre nach dem Verfallsdatum des letzten hergestellten Produkts für die Nutzer bereit. (10) Für Produkte ohne bestimmtes Verfallsdatum und für implantierbare Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch 15 Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, für die Nutzer bereit. (11) Die Gebrauchsanweisungen sind auf der Website des Herstellers in einer Amtssprache der Union verfügbar, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem das Produkt zur Verfügung gestellt wird. (13) Während der in den Nummern 9 und 10 genannten Zeiträume sind alle herausgegebenen elektronischen Versionen der Gebrauchsanweisungen und ihr Veröffentlichungsdatum auf der Website verfügbar oder werden — bei veralteten Fassungen — auf Anfrage bereitgestellt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. , 6 6 (1) Die Hersteller weisen auf der Kennzeichnung deutlich darauf hin, dass die Gebrauchsanweisung des Produkts in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird. Diese Angaben sind auf der Verpackung jeder einzelnen Einheit oder gegebenenfalls auf der Verkaufsverpackung angebracht. Bei fest installierten Produkten sind diese Angaben auch auf dem Produkt selbst anzubringen. Im Falle von Software sind die Informationen an der Stelle bereitzustellen, von der aus der Zugang zu der Software gewährt wird. (2) Die Hersteller geben an, wie auf die elektronische Gebrauchsanweisung zugegriffen werden kann. Diese Angaben sind gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf Papier mit jedem Produkt mitzuliefern. (3) Die Angaben der Hersteller über den Zugang zur elektronischen Gebrauchsanweisung beinhalten auch Folgendes: a) Jegliche zum Betrachten der Gebrauchsanweisung erforderliche Information b) Die Basis-UDI-DI und/oder die UDI-DI des Produkts gemäß Artikel 27 Absatz 6 bzw. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/745 und jegliche zusätzliche Informationen, die die Identifizierung des Produkts erlauben, einschließlich seines Namens und gegebenenfalls des Modells c) Relevante Kontaktdaten des Herstellers, z. B. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers oder andere Online-Kommunikationsmittel und die Website d) Angaben darüber, wo und wie die kostenfreie Gebrauchsanweisung in Papierform gemäß Artikel 5 Absatz 3 angefordert werden kann und innerhalb welcher Zeit sie erhältlich ist (5) Die gesamte elektronische Gebrauchsanweisung liegt als Text vor, der Symbole und Grafiken enthalten kann, und enthält mindestens die gleichen Angaben wie die Gebrauchsanweisung in Papierform. Video- oder Audiodateien können zusätzlich bereitgestellt werden. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. und 7 7 (1) Stellt der Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem zusätzlich zu dem Produkt gelieferten elektronischen Speichermedium zur Verfügung oder handelt es sich um ein Produkt mit eingebautem System zu deren Anzeige, so wird die elektronische Gebrauchsanweisung den Nutzern außerdem auf einer Website zur Verfügung gestellt. (2) Eine Website, auf der die elektronische Gebrauchsanweisung für ein Produkt abrufbar ist, dessen Gebrauchsanweisung in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird, hat folgenden Anforderungen zu genügen: a) Die Gebrauchsanweisung liegt in einem allgemein verwendeten Format vor, das mithilfe frei verfügbarer Software gelesen werden kann. b) Die Website ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e vor unbefugtem Zugriff und unerlaubten Änderungen am Inhalt geschützt. c) Die Website ist so eingerichtet, dass so selten wie möglich Serverausfälle und Anzeigefehler auftreten. d) Die Website entspricht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679. e) Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 angegebene Internetadresse bleibt während der in Artikel 5 Absätze 9 und 10 genannten Fristen unverändert und mit direktem Zugang bestehen. (3) Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d beziehungsweise Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/745 die Registrierung von Produkten in der UDI-Datenbank nach Artikel 28 der genannten Verordnung Geltung erlangt, gibt der Hersteller gemäß Anhang VI Teil B Nummer 22 der genannten Verordnung in der UDI-Datenbank die in Absatz 2 Buchstabe e genannte Internetadresse ein. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. der Verordnung (EU) 2021/2226, und jede einzelne setzt ein Dokument, einen Nachweis oder ein System voraus, das jemand sehen möchte.
Für jede Zeile unten gibt es entweder einen Dokumentenverweis oder nicht. Die ohne Verweis sind die Arbeit, die eine Umstellung noch vor sich hat.
Die 25 Bedingungen
Für jede Zeile gibt es entweder einen Dokumentenverweis oder nicht. Die ohne Verweis sind die Arbeit, die eine Umstellung noch vor sich hat. Jede Zeile verweist auf den Artikel, aus dem sie stammt, und auf das, was sie belegt.
- Risikobewertung Artikel 4 Artikel 4 (1) Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3, die den Nutzern elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen, führen eine dokumentierte Risikobewertung durch, die mindestens Folgendes erfasst: a) Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Produkts und des Nutzerbedarfs b) Merkmale des Umfelds, in dem das Produkt verwendet werden soll c) Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen hinsichtlich der Hard- und Software, die zum Anzeigen der elektronischen Gebrauchsanweisungen benötigt wird d) Zugang des Nutzers zu den nach vernünftigem Ermessen erforderlichen elektronischen Mitteln zum Zeitpunkt der Verwendung e) Leistung der Sicherheitsvorkehrungen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass an den elektronischen Daten und dem Inhalt keine unerlaubten Änderungen vorgenommen werden f) Sicherheits- und Sicherungsmechanismen für den Fall eines Hard- oder Softwarefehlers, insbesondere, falls die elektronische Gebrauchsanweisung in das Produkt eingebaut ist g) Vorhersehbare medizinische Notfallsituationen, in denen Informationen in Papierform erforderlich sind h) Auswirkungen eines zeitweisen Ausfalls der betreffenden Website, des Internets insgesamt oder des Zugangs der Einrichtung der Gesundheitsversorgung, sowie die möglichen Sicherheitsmaßnahmen, die es erlauben, mit einer solchen Situation umzugehen i) Abschätzung des Zeitraums, innerhalb dessen der Nutzer auf Anforderung die Gebrauchsanweisung in Papierform erhält j) Bewertung der Kompatibilität der Website bei der Darstellung der elektronischen Gebrauchsanweisung auf verschiedenen Geräten, die zur Anzeige dieser Gebrauchsanweisung verwendet werden könnten k) Gegebenenfalls Verwaltung der verschiedenen Versionen der Gebrauchsanweisung gemäß Artikel 5 Absatz 8 (2) Die Risikobewertung für die Bereitstellung einer elektronischen Gebrauchsanweisung wird anhand der in der Zeit nach der Markteinführung gewonnenen Erfahrung aktualisiert. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 1 Risikobewertung im Dossier Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3, die den Nutzern elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen, führen eine dokumentierte Risikobewertung durch, die mindestens Folgendes erfasst: a) Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Produkts und des Nutzerbedarfs b) Merkmale des Umfelds, in dem das Produkt verwendet werden soll c) Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen hinsichtlich der Hard- und Software, die zum Anzeigen der elektronischen Gebrauchsanweisungen benötigt wird d) Zugang des Nutzers zu den nach vernünftigem Ermessen erforderlichen elektronischen Mitteln zum Zeitpunkt der Verwendung e) Leistung der Sicherheitsvorkehrungen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass an den elektronischen Daten und dem Inhalt keine unerlaubten Änderungen vorgenommen werden f) Sicherheits- und Sicherungsmechanismen für den Fall eines Hard- oder Softwarefehlers, insbesondere, falls die elektronische Gebrauchsanweisung in das Produkt eingebaut ist g) Vorhersehbare medizinische Notfallsituationen, in denen Informationen in Papierform erforderlich sind h) Auswirkungen eines zeitweisen Ausfalls der betreffenden Website, des Internets insgesamt oder des Zugangs der Einrichtung der Gesundheitsversorgung, sowie die möglichen Sicherheitsmaßnahmen, die es erlauben, mit einer solchen Situation umzugehen i) Abschätzung des Zeitraums, innerhalb dessen der Nutzer auf Anforderung die Gebrauchsanweisung in Papierform erhält j) Bewertung der Kompatibilität der Website bei der Darstellung der elektronischen Gebrauchsanweisung auf verschiedenen Geräten, die zur Anzeige dieser Gebrauchsanweisung verwendet werden könnten k) Gegebenenfalls Verwaltung der verschiedenen Versionen der Gebrauchsanweisung gemäß Artikel 5 Absatz 8 eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Art. 4 Abs. 2 Art. 4 Abs. 2 Die Risikobewertung für die Bereitstellung einer elektronischen Gebrauchsanweisung wird anhand der in der Zeit nach der Markteinführung gewonnenen Erfahrung aktualisiert. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- Bedingungen an die Gebrauchsanweisung Artikel 5 Artikel 5 Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 können den Nutzern elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform unter folgenden Bedingungen zur Verfügung stellen: (1) Die Risikobewertung gemäß Artikel 4 ergibt, dass das Sicherheitsniveau bei der Bereitstellung elektronischer Gebrauchsanweisungen mindestens genauso hoch ist wie bei der Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen in Papierform. (2) Die elektronischen Gebrauchsanweisungen werden in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zur Verfügung gestellt oder in Betrieb genommen wird, bereitgestellt, es sein denn, eine Ausnahme ist gemäß der Risikobewertung nach Artikel 4 gerechtfertigt. (3) Die Hersteller verfügen über ein System, mit dem die Gebrauchsanweisungen in Papierform dem Nutzer kostenfrei und innerhalb des in der Risikobewertung gemäß Artikel 4 genannten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung durch den Nutzer oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung verlangt worden war. (4) Auf dem Produkt oder einem Beipackzettel werden Angaben zu vorhersehbaren medizinischen Notfallsituationen gemacht sowie, falls es sich um ein Produkt handelt, bei dem die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem eingebauten System angezeigt wird, Angaben darüber, wie das Produkt eingeschaltet wird. (5) Die Hersteller gewährleisten, dass die elektronischen Gebrauchsanweisungen korrekt konzipiert sind und funktionieren, und weisen diesbezüglich Prüfung und Validierung nach. (6) Die Hersteller sorgen dafür, dass bei Produkten, die über ein eingebautes System zur Anzeige der elektronischen Gebrauchsanweisungen verfügen, die Anzeige dieser Anweisungen die sichere Verwendung des Produkts nicht beeinträchtigt, insbesondere bei Produkten zur Überwachung lebenswichtiger Parameter oder Produkten mit lebenserhaltenden Funktionen. (7) Die Hersteller informieren in ihrem Katalog oder anderen geeigneten Produktinformationsmedien über die Software bzw. Hardware, die zur Anzeige der Gebrauchsanweisungen erforderlich ist. (8) Die Hersteller verfügen über ein System, das deutlich auf etwaige Änderungen der Gebrauchsanweisung hinweist und mit dem jeder einzelne Nutzer des Produkts über eine solche Änderung informiert wird, falls die Änderung aus Sicherheitsgründen erforderlich war. (9) Für Produkte mit einem bestimmten Verfallsdatum mit Ausnahme implantierbarer Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch zehn Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, und mindestens zwei Jahre nach dem Verfallsdatum des letzten hergestellten Produkts für die Nutzer bereit. (10) Für Produkte ohne bestimmtes Verfallsdatum und für implantierbare Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch 15 Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, für die Nutzer bereit. (11) Die Gebrauchsanweisungen sind auf der Website des Herstellers in einer Amtssprache der Union verfügbar, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem das Produkt zur Verfügung gestellt wird. (13) Während der in den Nummern 9 und 10 genannten Zeiträume sind alle herausgegebenen elektronischen Versionen der Gebrauchsanweisungen und ihr Veröffentlichungsdatum auf der Website verfügbar oder werden — bei veralteten Fassungen — auf Anfrage bereitgestellt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 2 Sicherheitsnachweis Art. 5 Nr. 1 Art. 5 Nr. 1 Die Risikobewertung gemäß Artikel 4 ergibt, dass das Sicherheitsniveau bei der Bereitstellung elektronischer Gebrauchsanweisungen mindestens genauso hoch ist wie bei der Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen in Papierform. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 3 Abdeckung jedes Mitgliedstaats Art. 5 Nr. 2 Art. 5 Nr. 2 Die elektronischen Gebrauchsanweisungen werden in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zur Verfügung gestellt oder in Betrieb genommen wird, bereitgestellt, es sein denn, eine Ausnahme ist gemäß der Risikobewertung nach Artikel 4 gerechtfertigt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 4 Verfahren für die Papierform auf Anforderung Art. 5 Nr. 3 Art. 5 Nr. 3 Die Hersteller verfügen über ein System, mit dem die Gebrauchsanweisungen in Papierform dem Nutzer kostenfrei und innerhalb des in der Risikobewertung gemäß Artikel 4 genannten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung durch den Nutzer oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung verlangt worden war. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 5 Aufzeichnungen zu den Anforderungen Art. 5 Nr. 3 Art. 5 Nr. 3 Die Hersteller verfügen über ein System, mit dem die Gebrauchsanweisungen in Papierform dem Nutzer kostenfrei und innerhalb des in der Risikobewertung gemäß Artikel 4 genannten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung durch den Nutzer oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung verlangt worden war. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 6 Angaben für Notfälle Art. 5 Nr. 4 Art. 5 Nr. 4 Auf dem Produkt oder einem Beipackzettel werden Angaben zu vorhersehbaren medizinischen Notfallsituationen gemacht sowie, falls es sich um ein Produkt handelt, bei dem die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem eingebauten System angezeigt wird, Angaben darüber, wie das Produkt eingeschaltet wird. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 7 Verifizierungs- und Validierungsaufzeichnungen Art. 5 Nr. 5 Art. 5 Nr. 5 Die Hersteller gewährleisten, dass die elektronischen Gebrauchsanweisungen korrekt konzipiert sind und funktionieren, und weisen diesbezüglich Prüfung und Validierung nach. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 8 Bewertung des integrierten Bildschirms Art. 5 Nr. 6 Art. 5 Nr. 6 Die Hersteller sorgen dafür, dass bei Produkten, die über ein eingebautes System zur Anzeige der elektronischen Gebrauchsanweisungen verfügen, die Anzeige dieser Anweisungen die sichere Verwendung des Produkts nicht beeinträchtigt, insbesondere bei Produkten zur Überwachung lebenswichtiger Parameter oder Produkten mit lebenserhaltenden Funktionen. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 9 Hardware- und Softwareanforderungen Art. 5 Nr. 7 Art. 5 Nr. 7 Die Hersteller informieren in ihrem Katalog oder anderen geeigneten Produktinformationsmedien über die Software bzw. Hardware, die zur Anzeige der Gebrauchsanweisungen erforderlich ist. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 10 Revisionsverfahren Art. 5 Nr. 8 Art. 5 Nr. 8 Die Hersteller verfügen über ein System, das deutlich auf etwaige Änderungen der Gebrauchsanweisung hinweist und mit dem jeder einzelne Nutzer des Produkts über eine solche Änderung informiert wird, falls die Änderung aus Sicherheitsgründen erforderlich war. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 11 Frist zur Bereithaltung bestimmt Art. 5 Nr. 9 Art. 5 Nr. 9 Für Produkte mit einem bestimmten Verfallsdatum mit Ausnahme implantierbarer Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch zehn Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, und mindestens zwei Jahre nach dem Verfallsdatum des letzten hergestellten Produkts für die Nutzer bereit. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Art. 5 Nr. 10 Art. 5 Nr. 10 Für Produkte ohne bestimmtes Verfallsdatum und für implantierbare Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch 15 Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, für die Nutzer bereit. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 12 Sprachenmatrix Art. 5 Nr. 11 Art. 5 Nr. 11 Die Gebrauchsanweisungen sind auf der Website des Herstellers in einer Amtssprache der Union verfügbar, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem das Produkt zur Verfügung gestellt wird. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 13 Versionsverlauf veröffentlicht Art. 5 Nr. 13 Art. 5 Nr. 13 Während der in den Nummern 9 und 10 genannten Zeiträume sind alle herausgegebenen elektronischen Versionen der Gebrauchsanweisungen und ihr Veröffentlichungsdatum auf der Website verfügbar oder werden — bei veralteten Fassungen — auf Anfrage bereitgestellt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- Kennzeichnung und Zugangsangaben Artikel 6 Artikel 6 (1) Die Hersteller weisen auf der Kennzeichnung deutlich darauf hin, dass die Gebrauchsanweisung des Produkts in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird. Diese Angaben sind auf der Verpackung jeder einzelnen Einheit oder gegebenenfalls auf der Verkaufsverpackung angebracht. Bei fest installierten Produkten sind diese Angaben auch auf dem Produkt selbst anzubringen. Im Falle von Software sind die Informationen an der Stelle bereitzustellen, von der aus der Zugang zu der Software gewährt wird. (2) Die Hersteller geben an, wie auf die elektronische Gebrauchsanweisung zugegriffen werden kann. Diese Angaben sind gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf Papier mit jedem Produkt mitzuliefern. (3) Die Angaben der Hersteller über den Zugang zur elektronischen Gebrauchsanweisung beinhalten auch Folgendes: a) Jegliche zum Betrachten der Gebrauchsanweisung erforderliche Information b) Die Basis-UDI-DI und/oder die UDI-DI des Produkts gemäß Artikel 27 Absatz 6 bzw. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/745 und jegliche zusätzliche Informationen, die die Identifizierung des Produkts erlauben, einschließlich seines Namens und gegebenenfalls des Modells c) Relevante Kontaktdaten des Herstellers, z. B. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers oder andere Online-Kommunikationsmittel und die Website d) Angaben darüber, wo und wie die kostenfreie Gebrauchsanweisung in Papierform gemäß Artikel 5 Absatz 3 angefordert werden kann und innerhalb welcher Zeit sie erhältlich ist (5) Die gesamte elektronische Gebrauchsanweisung liegt als Text vor, der Symbole und Grafiken enthalten kann, und enthält mindestens die gleichen Angaben wie die Gebrauchsanweisung in Papierform. Video- oder Audiodateien können zusätzlich bereitgestellt werden. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 14 Kennzeichnungsentwurf Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Die Hersteller weisen auf der Kennzeichnung deutlich darauf hin, dass die Gebrauchsanweisung des Produkts in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird. Diese Angaben sind auf der Verpackung jeder einzelnen Einheit oder gegebenenfalls auf der Verkaufsverpackung angebracht. Bei fest installierten Produkten sind diese Angaben auch auf dem Produkt selbst anzubringen. Im Falle von Software sind die Informationen an der Stelle bereitzustellen, von der aus der Zugang zu der Software gewährt wird. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 15 Zugangsangaben mit dem Produkt geliefert Art. 6 Abs. 2 Art. 6 Abs. 2 Die Hersteller geben an, wie auf die elektronische Gebrauchsanweisung zugegriffen werden kann. Diese Angaben sind gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf Papier mit jedem Produkt mitzuliefern. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 16 Zugangsangaben in allen vier Punkten vollständig Art. 6 Abs. 3 Art. 6 Abs. 3 Die Angaben der Hersteller über den Zugang zur elektronischen Gebrauchsanweisung beinhalten auch Folgendes: a) Jegliche zum Betrachten der Gebrauchsanweisung erforderliche Information b) Die Basis-UDI-DI und/oder die UDI-DI des Produkts gemäß Artikel 27 Absatz 6 bzw. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/745 und jegliche zusätzliche Informationen, die die Identifizierung des Produkts erlauben, einschließlich seines Namens und gegebenenfalls des Modells c) Relevante Kontaktdaten des Herstellers, z. B. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers oder andere Online-Kommunikationsmittel und die Website d) Angaben darüber, wo und wie die kostenfreie Gebrauchsanweisung in Papierform gemäß Artikel 5 Absatz 3 angefordert werden kann und innerhalb welcher Zeit sie erhältlich ist eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 17 Gebrauchsanweisung vollständig als Text verfügbar Art. 6 Abs. 5 Art. 6 Abs. 5 Die gesamte elektronische Gebrauchsanweisung liegt als Text vor, der Symbole und Grafiken enthalten kann, und enthält mindestens die gleichen Angaben wie die Gebrauchsanweisung in Papierform. Video- oder Audiodateien können zusätzlich bereitgestellt werden. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- Die Website Artikel 7 Artikel 7 (1) Stellt der Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem zusätzlich zu dem Produkt gelieferten elektronischen Speichermedium zur Verfügung oder handelt es sich um ein Produkt mit eingebautem System zu deren Anzeige, so wird die elektronische Gebrauchsanweisung den Nutzern außerdem auf einer Website zur Verfügung gestellt. (2) Eine Website, auf der die elektronische Gebrauchsanweisung für ein Produkt abrufbar ist, dessen Gebrauchsanweisung in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird, hat folgenden Anforderungen zu genügen: a) Die Gebrauchsanweisung liegt in einem allgemein verwendeten Format vor, das mithilfe frei verfügbarer Software gelesen werden kann. b) Die Website ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e vor unbefugtem Zugriff und unerlaubten Änderungen am Inhalt geschützt. c) Die Website ist so eingerichtet, dass so selten wie möglich Serverausfälle und Anzeigefehler auftreten. d) Die Website entspricht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679. e) Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 angegebene Internetadresse bleibt während der in Artikel 5 Absätze 9 und 10 genannten Fristen unverändert und mit direktem Zugang bestehen. (3) Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d beziehungsweise Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/745 die Registrierung von Produkten in der UDI-Datenbank nach Artikel 28 der genannten Verordnung Geltung erlangt, gibt der Hersteller gemäß Anhang VI Teil B Nummer 22 der genannten Verordnung in der UDI-Datenbank die in Absatz 2 Buchstabe e genannte Internetadresse ein. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 18 Zugang über die Website auch dann, wenn die Gebrauchsanweisung mitgeliefert wird Art. 7 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 Stellt der Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem zusätzlich zu dem Produkt gelieferten elektronischen Speichermedium zur Verfügung oder handelt es sich um ein Produkt mit eingebautem System zu deren Anzeige, so wird die elektronische Gebrauchsanweisung den Nutzern außerdem auf einer Website zur Verfügung gestellt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 19 Gängiges Format Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Die Gebrauchsanweisung liegt in einem allgemein verwendeten Format vor, das mithilfe frei verfügbarer Software gelesen werden kann. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 20 Zugangskontrolle und Manipulationsschutz Art. 7 Abs. 2 Buchst. b Art. 7 Abs. 2 Buchst. b Die Website ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e vor unbefugtem Zugriff und unerlaubten Änderungen am Inhalt geschützt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 21 Aufzeichnungen zur Verfügbarkeit Art. 7 Abs. 2 Buchst. c Art. 7 Abs. 2 Buchst. c Die Website ist so eingerichtet, dass so selten wie möglich Serverausfälle und Anzeigefehler auftreten. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 22 DSGVO-Position dokumentiert Art. 7 Abs. 2 Buchst. d Art. 7 Abs. 2 Buchst. d Die Website entspricht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 23 Schriftliche Zusage, dass die Internetadresse unverändert bleibt Art. 7 Abs. 2 Buchst. e Art. 7 Abs. 2 Buchst. e Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 angegebene Internetadresse bleibt während der in Artikel 5 Absätze 9 und 10 genannten Fristen unverändert und mit direktem Zugang bestehen. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- 24 eIFU-Adresse in der UDI-Datenbank hinterlegt Art. 7 Abs. 3 Art. 7 Abs. 3 Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d beziehungsweise Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/745 die Registrierung von Produkten in der UDI-Datenbank nach Artikel 28 der genannten Verordnung Geltung erlangt, gibt der Hersteller gemäß Anhang VI Teil B Nummer 22 der genannten Verordnung in der UDI-Datenbank die in Absatz 2 Buchstabe e genannte Internetadresse ein. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
- Technische Dokumentation MDR, Anhang II
- 25 Kennzeichnung und Gebrauchsanweisungen abgelegt MDR, Anhang II Nr. 2 MDR, Anhang II Nr. 2 INFORMATION TO BE SUPPLIED BY THE MANUFACTURER A complete set of: — the label or labels on the device and on its packaging, such as single unit packaging, sales packaging, transport packaging in case of specific management conditions, in the languages accepted in the Member States where the device is envisaged to be sold; and — the instructions for use in the languages accepted in the Member States where the device is envisaged to be sold. MDR · konsolidierte Fassung vom 2026-07-19. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Die Bedingungen, Artikel für Artikel
Dieselben fünfundzwanzig, in der Reihenfolge, in der die Verordnung sie nennt, mit dem, was einem Prüfer für jede vorgelegt werden kann.
Risikobewertung
Artikel 4 Artikel 4 (1) Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3, die den Nutzern elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen, führen eine dokumentierte Risikobewertung durch, die mindestens Folgendes erfasst: a) Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Produkts und des Nutzerbedarfs b) Merkmale des Umfelds, in dem das Produkt verwendet werden soll c) Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen hinsichtlich der Hard- und Software, die zum Anzeigen der elektronischen Gebrauchsanweisungen benötigt wird d) Zugang des Nutzers zu den nach vernünftigem Ermessen erforderlichen elektronischen Mitteln zum Zeitpunkt der Verwendung e) Leistung der Sicherheitsvorkehrungen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass an den elektronischen Daten und dem Inhalt keine unerlaubten Änderungen vorgenommen werden f) Sicherheits- und Sicherungsmechanismen für den Fall eines Hard- oder Softwarefehlers, insbesondere, falls die elektronische Gebrauchsanweisung in das Produkt eingebaut ist g) Vorhersehbare medizinische Notfallsituationen, in denen Informationen in Papierform erforderlich sind h) Auswirkungen eines zeitweisen Ausfalls der betreffenden Website, des Internets insgesamt oder des Zugangs der Einrichtung der Gesundheitsversorgung, sowie die möglichen Sicherheitsmaßnahmen, die es erlauben, mit einer solchen Situation umzugehen i) Abschätzung des Zeitraums, innerhalb dessen der Nutzer auf Anforderung die Gebrauchsanweisung in Papierform erhält j) Bewertung der Kompatibilität der Website bei der Darstellung der elektronischen Gebrauchsanweisung auf verschiedenen Geräten, die zur Anzeige dieser Gebrauchsanweisung verwendet werden könnten k) Gegebenenfalls Verwaltung der verschiedenen Versionen der Gebrauchsanweisung gemäß Artikel 5 Absatz 8 (2) Die Risikobewertung für die Bereitstellung einer elektronischen Gebrauchsanweisung wird anhand der in der Zeit nach der Markteinführung gewonnenen Erfahrung aktualisiert. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.Die Eignung wurde in der Risikobewertung festgestellt, und jede Bedingung unten setzt voraus, dass es sie gibt. Sie ist das eine Dokument, auf das sich der Rest der Liste zurückbezieht.
- 1 Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3, die den Nutzern elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung stellen, führen eine dokumentierte Risikobewertung durch, die mindestens Folgendes erfasst: a) Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Produkts und des Nutzerbedarfs b) Merkmale des Umfelds, in dem das Produkt verwendet werden soll c) Kenntnisstand und Erfahrung der Nutzerzielgruppen hinsichtlich der Hard- und Software, die zum Anzeigen der elektronischen Gebrauchsanweisungen benötigt wird d) Zugang des Nutzers zu den nach vernünftigem Ermessen erforderlichen elektronischen Mitteln zum Zeitpunkt der Verwendung e) Leistung der Sicherheitsvorkehrungen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass an den elektronischen Daten und dem Inhalt keine unerlaubten Änderungen vorgenommen werden f) Sicherheits- und Sicherungsmechanismen für den Fall eines Hard- oder Softwarefehlers, insbesondere, falls die elektronische Gebrauchsanweisung in das Produkt eingebaut ist g) Vorhersehbare medizinische Notfallsituationen, in denen Informationen in Papierform erforderlich sind h) Auswirkungen eines zeitweisen Ausfalls der betreffenden Website, des Internets insgesamt oder des Zugangs der Einrichtung der Gesundheitsversorgung, sowie die möglichen Sicherheitsmaßnahmen, die es erlauben, mit einer solchen Situation umzugehen i) Abschätzung des Zeitraums, innerhalb dessen der Nutzer auf Anforderung die Gebrauchsanweisung in Papierform erhält j) Bewertung der Kompatibilität der Website bei der Darstellung der elektronischen Gebrauchsanweisung auf verschiedenen Geräten, die zur Anzeige dieser Gebrauchsanweisung verwendet werden könnten k) Gegebenenfalls Verwaltung der verschiedenen Versionen der Gebrauchsanweisung gemäß Artikel 5 Absatz 8 eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Art. 4 Abs. 2 Art. 4 Abs. 2 Die Risikobewertung für die Bereitstellung einer elektronischen Gebrauchsanweisung wird anhand der in der Zeit nach der Markteinführung gewonnenen Erfahrung aktualisiert. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Risikobewertung im Dossier
Sie deckt mindestens die elf in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Aspekte ab und enthält ein Verfahren zur Aktualisierung anhand der Erfahrungen nach dem Inverkehrbringen. Absatz 2 macht daraus ein lebendes Dokument statt eines einmalig verfassten Anhangs.
Bedingungen an die Gebrauchsanweisung
Artikel 5 Artikel 5 Hersteller von Produkten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 können den Nutzern elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform unter folgenden Bedingungen zur Verfügung stellen: (1) Die Risikobewertung gemäß Artikel 4 ergibt, dass das Sicherheitsniveau bei der Bereitstellung elektronischer Gebrauchsanweisungen mindestens genauso hoch ist wie bei der Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen in Papierform. (2) Die elektronischen Gebrauchsanweisungen werden in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zur Verfügung gestellt oder in Betrieb genommen wird, bereitgestellt, es sein denn, eine Ausnahme ist gemäß der Risikobewertung nach Artikel 4 gerechtfertigt. (3) Die Hersteller verfügen über ein System, mit dem die Gebrauchsanweisungen in Papierform dem Nutzer kostenfrei und innerhalb des in der Risikobewertung gemäß Artikel 4 genannten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung durch den Nutzer oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung verlangt worden war. (4) Auf dem Produkt oder einem Beipackzettel werden Angaben zu vorhersehbaren medizinischen Notfallsituationen gemacht sowie, falls es sich um ein Produkt handelt, bei dem die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem eingebauten System angezeigt wird, Angaben darüber, wie das Produkt eingeschaltet wird. (5) Die Hersteller gewährleisten, dass die elektronischen Gebrauchsanweisungen korrekt konzipiert sind und funktionieren, und weisen diesbezüglich Prüfung und Validierung nach. (6) Die Hersteller sorgen dafür, dass bei Produkten, die über ein eingebautes System zur Anzeige der elektronischen Gebrauchsanweisungen verfügen, die Anzeige dieser Anweisungen die sichere Verwendung des Produkts nicht beeinträchtigt, insbesondere bei Produkten zur Überwachung lebenswichtiger Parameter oder Produkten mit lebenserhaltenden Funktionen. (7) Die Hersteller informieren in ihrem Katalog oder anderen geeigneten Produktinformationsmedien über die Software bzw. Hardware, die zur Anzeige der Gebrauchsanweisungen erforderlich ist. (8) Die Hersteller verfügen über ein System, das deutlich auf etwaige Änderungen der Gebrauchsanweisung hinweist und mit dem jeder einzelne Nutzer des Produkts über eine solche Änderung informiert wird, falls die Änderung aus Sicherheitsgründen erforderlich war. (9) Für Produkte mit einem bestimmten Verfallsdatum mit Ausnahme implantierbarer Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch zehn Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, und mindestens zwei Jahre nach dem Verfallsdatum des letzten hergestellten Produkts für die Nutzer bereit. (10) Für Produkte ohne bestimmtes Verfallsdatum und für implantierbare Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch 15 Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, für die Nutzer bereit. (11) Die Gebrauchsanweisungen sind auf der Website des Herstellers in einer Amtssprache der Union verfügbar, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem das Produkt zur Verfügung gestellt wird. (13) Während der in den Nummern 9 und 10 genannten Zeiträume sind alle herausgegebenen elektronischen Versionen der Gebrauchsanweisungen und ihr Veröffentlichungsdatum auf der Website verfügbar oder werden — bei veralteten Fassungen — auf Anfrage bereitgestellt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.Artikel 5 reicht bis Nummer 13, und Nummer 12 wurde 2025 gestrichen — damit bleiben zwölf Bedingungen. Die Nummern 6, 11 und 13 wurden ebenfalls geändert. Was bleibt, ist die Substanz einer eIFU-Akte.
- 2 Art. 5 Nr. 1 Art. 5 Nr. 1 Die Risikobewertung gemäß Artikel 4 ergibt, dass das Sicherheitsniveau bei der Bereitstellung elektronischer Gebrauchsanweisungen mindestens genauso hoch ist wie bei der Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen in Papierform. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Sicherheitsnachweis
Als Schlussfolgerung festgehalten und nicht bloß mitgedacht: Die elektronische Form hält das auf Papier erreichte Sicherheitsniveau aufrecht oder verbessert es. Er wird aus den elf Aspekten oben abgeleitet und ist produktspezifisch.
- 3 Art. 5 Nr. 2 Art. 5 Nr. 2 Die elektronischen Gebrauchsanweisungen werden in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zur Verfügung gestellt oder in Betrieb genommen wird, bereitgestellt, es sein denn, eine Ausnahme ist gemäß der Risikobewertung nach Artikel 4 gerechtfertigt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Abdeckung jedes Mitgliedstaats
In dem das Produkt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird, sofern die Risikobewertung nichts anderes rechtfertigt. Wird ein Markt ausgelassen, gehört diese Begründung in die Bewertung und nicht in einen Schriftwechsel.
- 4 Art. 5 Nr. 3 Art. 5 Nr. 3 Die Hersteller verfügen über ein System, mit dem die Gebrauchsanweisungen in Papierform dem Nutzer kostenfrei und innerhalb des in der Risikobewertung gemäß Artikel 4 genannten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung durch den Nutzer oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung verlangt worden war. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Verfahren für die Papierform auf Anforderung
Es benennt den Eingangsweg, den internen Verantwortlichen, wer druckt, und die zugesagte Frist. Die äußere Grenze liegt bei 7 Kalendertagen ab der Anforderung, oder bei der Lieferung mit dem Produkt, wenn die Papierform bei der Bestellung verlangt wird.
- 5 Art. 5 Nr. 3 Art. 5 Nr. 3 Die Hersteller verfügen über ein System, mit dem die Gebrauchsanweisungen in Papierform dem Nutzer kostenfrei und innerhalb des in der Risikobewertung gemäß Artikel 4 genannten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung durch den Nutzer oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung verlangt worden war. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Aufzeichnungen zu den Anforderungen
Sie zeigen, dass die zugesagte Frist in der Praxis eingehalten wurde, kostenfrei für den Nutzer. Die Vorschrift verlangt ein vorhandenes System: Der Nachweis ist daher ein Verfahren mit Aufzeichnungen dazu und nicht das Verfahren allein.
- 6 Art. 5 Nr. 4 Art. 5 Nr. 4 Auf dem Produkt oder einem Beipackzettel werden Angaben zu vorhersehbaren medizinischen Notfallsituationen gemacht sowie, falls es sich um ein Produkt handelt, bei dem die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem eingebauten System angezeigt wird, Angaben darüber, wie das Produkt eingeschaltet wird. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Angaben für Notfälle
Auf dem Produkt oder einem Beipackzettel, mit Angaben zur Inbetriebnahme, wenn das Produkt einen integrierten Bildschirm hat. Ein Teil des Gedruckten begleitet auch ein papierloses Produkt.
- 7 Art. 5 Nr. 5 Art. 5 Nr. 5 Die Hersteller gewährleisten, dass die elektronischen Gebrauchsanweisungen korrekt konzipiert sind und funktionieren, und weisen diesbezüglich Prüfung und Validierung nach. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Verifizierungs- und Validierungsaufzeichnungen
Zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Funktionsweise der elektronischen Gebrauchsanweisungen. Der Umfang dieser Bedingung ist ungeklärt — siehe unten —, halten Sie also fest, was Sie geprüft haben und warum Sie den Umfang so gewählt haben.
- 8 Art. 5 Nr. 6 Art. 5 Nr. 6 Die Hersteller sorgen dafür, dass bei Produkten, die über ein eingebautes System zur Anzeige der elektronischen Gebrauchsanweisungen verfügen, die Anzeige dieser Anweisungen die sichere Verwendung des Produkts nicht beeinträchtigt, insbesondere bei Produkten zur Überwachung lebenswichtiger Parameter oder Produkten mit lebenserhaltenden Funktionen. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Bewertung des integrierten Bildschirms
Sofern das Produkt einen hat: der Nachweis, dass die Anzeige der Gebrauchsanweisung die sichere Anwendung nicht beeinträchtigt, insbesondere lebenserhaltende oder lebensüberwachende Funktionen.
- 9 Art. 5 Nr. 7 Art. 5 Nr. 7 Die Hersteller informieren in ihrem Katalog oder anderen geeigneten Produktinformationsmedien über die Software bzw. Hardware, die zur Anzeige der Gebrauchsanweisungen erforderlich ist. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Hardware- und Softwareanforderungen
Die zur Anzeige der Gebrauchsanweisung erforderliche Hard- und Software, veröffentlicht im Katalog oder auf einem anderen geeigneten Informationsträger zum Produkt — also dort, wo ein Kunde sie tatsächlich findet.
- 10 Art. 5 Nr. 8 Art. 5 Nr. 8 Die Hersteller verfügen über ein System, das deutlich auf etwaige Änderungen der Gebrauchsanweisung hinweist und mit dem jeder einzelne Nutzer des Produkts über eine solche Änderung informiert wird, falls die Änderung aus Sicherheitsgründen erforderlich war. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Revisionsverfahren
Es regelt, wie eine Überarbeitung deutlich angezeigt wird und wie jeder Nutzer davon erfährt, wenn die Überarbeitung aus Sicherheitsgründen erforderlich war.
- 11 Art. 5 Nr. 9 Art. 5 Nr. 9 Für Produkte mit einem bestimmten Verfallsdatum mit Ausnahme implantierbarer Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch zehn Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, und mindestens zwei Jahre nach dem Verfallsdatum des letzten hergestellten Produkts für die Nutzer bereit. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Art. 5 Nr. 10 Art. 5 Nr. 10 Für Produkte ohne bestimmtes Verfallsdatum und für implantierbare Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch 15 Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, für die Nutzer bereit. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Frist zur Bereithaltung bestimmt
Je Produktfamilie, mit der Begründung. Zehn Jahre für Produkte mit bestimmtem Verfallsdatum, ausgenommen implantierbare Produkte, und mindestens zwei Jahre über das Ende dieses Verfallsdatums hinaus; fünfzehn Jahre für implantierbare Produkte und für Produkte ohne bestimmtes Verfallsdatum. Beide laufen ab dem letzten in Verkehr gebrachten Produkt.
- 12 Art. 5 Nr. 11 Art. 5 Nr. 11 Die Gebrauchsanweisungen sind auf der Website des Herstellers in einer Amtssprache der Union verfügbar, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem das Produkt zur Verfügung gestellt wird. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Sprachenmatrix
Die Gebrauchsanweisung ist auf der Website in einer Amtssprache der Union verfügbar, die der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Produkt bereitgestellt wird. Die Matrix macht daraus etwas Prüfbares.
- 13 Art. 5 Nr. 13 Art. 5 Nr. 13 Während der in den Nummern 9 und 10 genannten Zeiträume sind alle herausgegebenen elektronischen Versionen der Gebrauchsanweisungen und ihr Veröffentlichungsdatum auf der Website verfügbar oder werden — bei veralteten Fassungen — auf Anfrage bereitgestellt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Versionsverlauf veröffentlicht
Alle herausgegebenen elektronischen Fassungen und ihr Veröffentlichungsdatum, auf der Website verfügbar über die Fristen zur Bereithaltung hinweg, mit einem Weg, veraltete Fassungen auf Anfrage bereitzustellen.
Kennzeichnung und Zugangsangaben
Artikel 6 Artikel 6 (1) Die Hersteller weisen auf der Kennzeichnung deutlich darauf hin, dass die Gebrauchsanweisung des Produkts in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird. Diese Angaben sind auf der Verpackung jeder einzelnen Einheit oder gegebenenfalls auf der Verkaufsverpackung angebracht. Bei fest installierten Produkten sind diese Angaben auch auf dem Produkt selbst anzubringen. Im Falle von Software sind die Informationen an der Stelle bereitzustellen, von der aus der Zugang zu der Software gewährt wird. (2) Die Hersteller geben an, wie auf die elektronische Gebrauchsanweisung zugegriffen werden kann. Diese Angaben sind gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf Papier mit jedem Produkt mitzuliefern. (3) Die Angaben der Hersteller über den Zugang zur elektronischen Gebrauchsanweisung beinhalten auch Folgendes: a) Jegliche zum Betrachten der Gebrauchsanweisung erforderliche Information b) Die Basis-UDI-DI und/oder die UDI-DI des Produkts gemäß Artikel 27 Absatz 6 bzw. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/745 und jegliche zusätzliche Informationen, die die Identifizierung des Produkts erlauben, einschließlich seines Namens und gegebenenfalls des Modells c) Relevante Kontaktdaten des Herstellers, z. B. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers oder andere Online-Kommunikationsmittel und die Website d) Angaben darüber, wo und wie die kostenfreie Gebrauchsanweisung in Papierform gemäß Artikel 5 Absatz 3 angefordert werden kann und innerhalb welcher Zeit sie erhältlich ist (5) Die gesamte elektronische Gebrauchsanweisung liegt als Text vor, der Symbole und Grafiken enthalten kann, und enthält mindestens die gleichen Angaben wie die Gebrauchsanweisung in Papierform. Video- oder Audiodateien können zusätzlich bereitgestellt werden. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.Artikel 6 regelt, was ein Nutzer, der die Packung in der Hand hält, in Erfahrung bringen kann.
- 14 Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Die Hersteller weisen auf der Kennzeichnung deutlich darauf hin, dass die Gebrauchsanweisung des Produkts in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird. Diese Angaben sind auf der Verpackung jeder einzelnen Einheit oder gegebenenfalls auf der Verkaufsverpackung angebracht. Bei fest installierten Produkten sind diese Angaben auch auf dem Produkt selbst anzubringen. Im Falle von Software sind die Informationen an der Stelle bereitzustellen, von der aus der Zugang zu der Software gewährt wird. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Kennzeichnungsentwurf
Die Kennzeichnung gibt an, dass die Gebrauchsanweisung elektronisch bereitgestellt wird — auf der Verpackung jeder Einheit oder gegebenenfalls auf der Handelspackung. Bei fest installierten Produkten erscheint die Angabe auch auf dem Produkt selbst und bei Software an der Stelle, von der aus der Zugang zur Software gewährt wird.
- 15 Art. 6 Abs. 2 Art. 6 Abs. 2 Die Hersteller geben an, wie auf die elektronische Gebrauchsanweisung zugegriffen werden kann. Diese Angaben sind gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf Papier mit jedem Produkt mitzuliefern. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Zugangsangaben mit dem Produkt geliefert
Die Zugangsangaben stehen dort, wo auch jene Angabe auf der Kennzeichnung steht: auf der Verpackung jeder Einheit oder gegebenenfalls auf der Handelspackung sowie auf dem Produkt selbst bei fest installierten Produkten. Wo das nicht möglich ist, stehen sie auf einem Papierdokument, das jedem Produkt beiliegt.
- 16 Art. 6 Abs. 3 Art. 6 Abs. 3 Die Angaben der Hersteller über den Zugang zur elektronischen Gebrauchsanweisung beinhalten auch Folgendes: a) Jegliche zum Betrachten der Gebrauchsanweisung erforderliche Information b) Die Basis-UDI-DI und/oder die UDI-DI des Produkts gemäß Artikel 27 Absatz 6 bzw. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/745 und jegliche zusätzliche Informationen, die die Identifizierung des Produkts erlauben, einschließlich seines Namens und gegebenenfalls des Modells c) Relevante Kontaktdaten des Herstellers, z. B. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers oder andere Online-Kommunikationsmittel und die Website d) Angaben darüber, wo und wie die kostenfreie Gebrauchsanweisung in Papierform gemäß Artikel 5 Absatz 3 angefordert werden kann und innerhalb welcher Zeit sie erhältlich ist eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Zugangsangaben in allen vier Punkten vollständig
Was zum Aufrufen der Gebrauchsanweisung nötig ist; die Basis-UDI-DI und/oder die UDI-DI mit weiteren Angaben zur Identifizierung; die Kontaktdaten des Herstellers; und wie und innerhalb welcher Frist die Papierform kostenfrei angefordert werden kann. Diese Frist ist die in der Risikobewertung festgelegte und auf 7 Kalendertage begrenzte Frist für die Papierform auf Anforderung — Kennzeichnung, Verfahren und Bewertung müssen also dasselbe aussagen.
- 17 Art. 6 Abs. 5 Art. 6 Abs. 5 Die gesamte elektronische Gebrauchsanweisung liegt als Text vor, der Symbole und Grafiken enthalten kann, und enthält mindestens die gleichen Angaben wie die Gebrauchsanweisung in Papierform. Video- oder Audiodateien können zusätzlich bereitgestellt werden. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Gebrauchsanweisung vollständig als Text verfügbar
Text, der Symbole und Grafiken enthalten kann und mindestens dieselben Informationen trägt wie die Papierfassung. Video- oder Audiodateien können zum Text hinzukommen, ihn aber nie ersetzen.
Artikel 6 ist die Stelle, an der Kennzeichnung und Plattform übereinstimmen müssen. Die in den Zugangsangaben nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d Angaben darüber, wo und wie die kostenfreie Gebrauchsanweisung in Papierform gemäß Artikel 5 Absatz 3 angefordert werden kann und innerhalb welcher Zeit sie erhältlich ist eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. genannte Frist ist die Frist, die Artikel 5 Nummer 3 Artikel 5 Nummer 3 Die Hersteller verfügen über ein System, mit dem die Gebrauchsanweisungen in Papierform dem Nutzer kostenfrei und innerhalb des in der Risikobewertung gemäß Artikel 4 genannten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung durch den Nutzer oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung verlangt worden war. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. aus der Risikobewertung übernimmt und die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Abschätzung des Zeitraums, innerhalb dessen der Nutzer auf Anforderung die Gebrauchsanweisung in Papierform erhält eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. bewertet wird — und beide müssen dem entsprechen, was das Anforderungsverfahren tatsächlich leistet.
Die Website
Artikel 7 Artikel 7 (1) Stellt der Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem zusätzlich zu dem Produkt gelieferten elektronischen Speichermedium zur Verfügung oder handelt es sich um ein Produkt mit eingebautem System zu deren Anzeige, so wird die elektronische Gebrauchsanweisung den Nutzern außerdem auf einer Website zur Verfügung gestellt. (2) Eine Website, auf der die elektronische Gebrauchsanweisung für ein Produkt abrufbar ist, dessen Gebrauchsanweisung in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird, hat folgenden Anforderungen zu genügen: a) Die Gebrauchsanweisung liegt in einem allgemein verwendeten Format vor, das mithilfe frei verfügbarer Software gelesen werden kann. b) Die Website ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e vor unbefugtem Zugriff und unerlaubten Änderungen am Inhalt geschützt. c) Die Website ist so eingerichtet, dass so selten wie möglich Serverausfälle und Anzeigefehler auftreten. d) Die Website entspricht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679. e) Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 angegebene Internetadresse bleibt während der in Artikel 5 Absätze 9 und 10 genannten Fristen unverändert und mit direktem Zugang bestehen. (3) Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d beziehungsweise Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/745 die Registrierung von Produkten in der UDI-Datenbank nach Artikel 28 der genannten Verordnung Geltung erlangt, gibt der Hersteller gemäß Anhang VI Teil B Nummer 22 der genannten Verordnung in der UDI-Datenbank die in Absatz 2 Buchstabe e genannte Internetadresse ein. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.Artikel 7 betrifft die Website selbst. Nach der Änderung von 2025 bleiben in Absatz 2 fünf Buchstaben.
- 18 Art. 7 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 Stellt der Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem zusätzlich zu dem Produkt gelieferten elektronischen Speichermedium zur Verfügung oder handelt es sich um ein Produkt mit eingebautem System zu deren Anzeige, so wird die elektronische Gebrauchsanweisung den Nutzern außerdem auf einer Website zur Verfügung gestellt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Zugang über die Website auch dann, wenn die Gebrauchsanweisung mitgeliefert wird
Wird die Gebrauchsanweisung auf einem elektronischen Speichermedium oder über einen integrierten Bildschirm bereitgestellt, so wird sie zusätzlich über eine Website zugänglich gemacht.
- 19 Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Die Gebrauchsanweisung liegt in einem allgemein verwendeten Format vor, das mithilfe frei verfügbarer Software gelesen werden kann. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Gängiges Format
Ein gängiges Format, das mit frei verfügbarer Software gelesen werden kann.
- 20 Art. 7 Abs. 2 Buchst. b Art. 7 Abs. 2 Buchst. b Die Website ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e vor unbefugtem Zugriff und unerlaubten Änderungen am Inhalt geschützt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Zugangskontrolle und Manipulationsschutz
Schutz vor unbefugtem Zugriff und vor Manipulation der Inhalte, wobei die Leistungsfähigkeit dieser Schutzvorkehrungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e Leistung der Sicherheitsvorkehrungen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass an den elektronischen Daten und dem Inhalt keine unerlaubten Änderungen vorgenommen werden eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. bewertet wird. Erst der Querverweis macht aus einer Einstellung einen Nachweis.
- 21 Art. 7 Abs. 2 Buchst. c Art. 7 Abs. 2 Buchst. c Die Website ist so eingerichtet, dass so selten wie möglich Serverausfälle und Anzeigefehler auftreten. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Aufzeichnungen zur Verfügbarkeit
Sie zeigen, dass Serverausfallzeiten und Anzeigefehler so weit wie möglich verringert werden. Das zu belegen ist eine Frage von Überwachungsaufzeichnungen über die Zeit und nicht einer Erklärung.
- 22 Art. 7 Abs. 2 Buchst. d Art. 7 Abs. 2 Buchst. d Die Website entspricht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
DSGVO-Position dokumentiert
Die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679, dokumentiert für die Website, die die Gebrauchsanweisung trägt.
- 23 Art. 7 Abs. 2 Buchst. e Art. 7 Abs. 2 Buchst. e Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 angegebene Internetadresse bleibt während der in Artikel 5 Absätze 9 und 10 genannten Fristen unverändert und mit direktem Zugang bestehen. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Schriftliche Zusage, dass die Internetadresse unverändert bleibt
Unverändert und direkt zugänglich während der gesamten für das Produkt geltenden Frist zur Bereithaltung von 10 oder 15 Jahren. Die Adresse wird für diese Frist zugesagt und nicht für die Lebensdauer der jetzigen Website.
- 24 Art. 7 Abs. 3 Art. 7 Abs. 3 Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d beziehungsweise Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/745 die Registrierung von Produkten in der UDI-Datenbank nach Artikel 28 der genannten Verordnung Geltung erlangt, gibt der Hersteller gemäß Anhang VI Teil B Nummer 22 der genannten Verordnung in der UDI-Datenbank die in Absatz 2 Buchstabe e genannte Internetadresse ein. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
eIFU-Adresse in der UDI-Datenbank hinterlegt
Die Adresse wird der UDI-Datenbank spätestens ab dem Zeitpunkt bereitgestellt, ab dem die Produktregistrierung gilt. Die Querverweise führen zu Artikel 28 Artikel 28 1. The Commission, after consulting the MDCG shall set up and manage a UDI database to validate, collate, process and make available to the public the information mentioned in Part B of Annex VI. 2. When designing the UDI database, the Commission shall take into account the general principles set out in Section 5 of Part C of Annex VI. The UDI database shall be designed in particular such that no UDI-PIs and no commercially confidential product information can be included therein. 3. The core data elements to be provided to the UDI database, referred to in Part B of Annex VI, shall be accessible to the public free of charge. 4. The technical design of the UDI database shall ensure maximum accessibility to information stored therein, including multi-user access and automatic uploads and downloads of that information. The Commission shall provide for technical and administrative support to manufacturers and other users of the UDI database. MDR · konsolidierte Fassung vom 2026-07-19. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. und Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d without prejudice to the obligations of the Commission pursuant to Article 34, the obligations and requirements that relate to any of the electronic systems referred to in Article 33(2) shall apply from the date corresponding to 6 months from the date of publication of the notice referred to in Article 34(3), informing that the relevant electronic system is functional and meets the functional specifications drawn up pursuant to Article 34(1). The provisions referred to in the preceding sentence are: — Article 29, — Article 31, — Article 32, — Article 33(4), — the second sentence of Article 40(2), — Article 42(10), — Article 43(2), — the second subparagraph of Article 44(12), — points (d) and (e) of Article 46(7), — Article 53(2), — Article 54(3), — Article 55(1), — Article 56(5), — Articles 70 to 77, — Article 78(1) to (13), without prejudice to Article 78(14), — Articles 79 to 82, — Article 86(2), — Articles 87 and 88, — Article 89(5) and (7), and the third subparagraph of Article 89(8), — Article 90, — Article 93(4), (7) and (8), — Article 95(2) and (4), — the last sentence of Article 97(2), — Article 99(4), — Article 120(3d). Until the date of application of the provisions referred to in the first subparagraph of this point, the corresponding provisions of Directives 90/385/EEC and 93/42/EEC regarding information on vigilance reporting, clinical investigations, registration of devices and economic operators, and certificate notifications shall continue to apply. MDR · konsolidierte Fassung vom 2026-07-19. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. oder e e no later than 12 months from the date of publication of the notice referred to in Article 34(3) in respect of the electronic system referred to in Article 33(2), points (a) and (b), manufacturers shall ensure that the information to be entered in Eudamed in accordance with Article 29 is entered in that electronic system, including regarding the following devices, provided that those devices are also placed on the market from 6 months from the date of publication of that notice: (i) devices, other than custom-made devices, for which the manufacturer has undertaken a conformity assessment in accordance with Article 52; (ii) devices, other than custom-made devices, placed on the market pursuant to Article 120(3), (3a) or (3b), unless the device, for which the manufacturer has undertaken a conformity assessment in accordance with Article 52, is already registered in Eudamed; MDR · konsolidierte Fassung vom 2026-07-19. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. der MDR sowie zu Anhang VI Teil B Nummer 22 Anhang VI Teil B Nummer 22 22. URL for additional information, such as electronic instructions for use (optional), MDR · konsolidierte Fassung vom 2026-07-19. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. — und während Nummer 22 das URL-Feld als fakultativ beschreibt, macht diese Vorschrift das Ausfüllen zur Pflicht, wenn die Gebrauchsanweisung elektronisch ist.
Technische Dokumentation
MDR, Anhang IIEine Zeile, die in der Durchführungsverordnung überhaupt nicht steht — und die darüber entscheidet, ob ein Prüfer den ganzen Rest findet.
- 25 MDR, Anhang II Nr. 2 MDR, Anhang II Nr. 2 INFORMATION TO BE SUPPLIED BY THE MANUFACTURER A complete set of: — the label or labels on the device and on its packaging, such as single unit packaging, sales packaging, transport packaging in case of specific management conditions, in the languages accepted in the Member States where the device is envisaged to be sold; and — the instructions for use in the languages accepted in the Member States where the device is envisaged to be sold. MDR · konsolidierte Fassung vom 2026-07-19. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.
Kennzeichnung und Gebrauchsanweisungen abgelegt
In den Sprachen, die in den Mitgliedstaaten akzeptiert werden, in denen das Produkt verkauft werden soll, damit ein Prüfer beim Lesen der technischen Dokumentation die obigen Nachweise findet, ohne danach fragen zu müssen.
Drei davon sind Zusagen und keine Einstellungen: die Frist zur Bereithaltung nach Artikel 5 Nummer 9 Artikel 5 Nummer 9 Für Produkte mit einem bestimmten Verfallsdatum mit Ausnahme implantierbarer Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch zehn Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, und mindestens zwei Jahre nach dem Verfallsdatum des letzten hergestellten Produkts für die Nutzer bereit. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. und 10 10 Für Produkte ohne bestimmtes Verfallsdatum und für implantierbare Produkte halten die Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung noch 15 Jahre, nachdem das letzte Produkt in Verkehr gebracht wurde, für die Nutzer bereit. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. , die Beständigkeit der Adresse nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 angegebene Internetadresse bleibt während der in Artikel 5 Absätze 9 und 10 genannten Fristen unverändert und mit direktem Zugang bestehen. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. und der Versionsverlauf nach Artikel 5 Nummer 13 Artikel 5 Nummer 13 Während der in den Nummern 9 und 10 genannten Zeiträume sind alle herausgegebenen elektronischen Versionen der Gebrauchsanweisungen und ihr Veröffentlichungsdatum auf der Website verfügbar oder werden — bei veralteten Fassungen — auf Anfrage bereitgestellt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. . Jede bemisst sich über einen Zeitraum von Jahren und nicht im Augenblick der Bewertung.
Die eine Bedingung, deren Umfang ungeklärt ist
Artikel 5 Nummer 5 verlangt Nachweise über Verifizierung und Validierung der ordnungsgemäßen Gestaltung und Funktionsweise der elektronischen Gebrauchsanweisungen, ohne zu sagen, was zu verifizieren ist. Drei Lesarten sind möglich: der Inhalt der Anweisung, die Anweisung so, wie ein Nutzer sie erhält, oder das System, das sie ausliefert.
Der Wortlaut ist unverändert aus Artikel 5 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 207/2012 übernommen, die älter ist als die auf die Website ausgerichtete Struktur, die die Verordnung heute hat. Solange das nicht geklärt ist, halten Sie den gewählten Umfang neben den Nachweisen fest.
Was die Änderung von 2025 gestrichen hat
Vier Bedingungen haben diese Liste im Juli 2025 verlassen. Leitfäden und interne Verfahren, die vor diesem Datum verfasst wurden, können sie noch enthalten.
- Art. 5 Nr. 12
Benachrichtigung über Aktualisierungen an alle, die die Gebrauchsanweisung heruntergeladen haben
Gestrichen. Sie bleibt eine sinnvolle Funktion, ist aber keine Bedingung der Erlaubnis mehr.
- Art. 6 Abs. 4
Der patientenbezogene Teil der Gebrauchsanweisung eines Implantats auf Papier
Gestrichen. Die allgemeine Regel für Gebrauchsanweisungen, die für Laien bestimmt sind, deckt diesen Fall nun ab.
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. f
Frühere Fassungen und ihre Veröffentlichungsdaten auf der Website
Gestrichen. Die Pflicht zum Versionsverlauf besteht in einer durch die Fristen zur Bereithaltung begrenzten Form fort, die es erlaubt, veraltete Fassungen auf Anfrage bereitzustellen.
- Art. 8
Die Prüfung der Artikel 4 bis 7 durch die Benannte Stelle
Gestrichen als redundant mit der Konformitätsbewertung nach der MDR.
Ein loses Ende sei eher benannt als aufgelöst. Artikel 9 Artikel 9 Elektronische Gebrauchsanweisungen, die zusätzlich zu vollständigen Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung gestellt werden, müssen dem Inhalt der Gebrauchsanweisungen in Papierform entsprechen. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. betrifft elektronische Gebrauchsanweisungen, die zusätzlich zu vollständigen Gebrauchsanweisungen in Papierform bereitgestellt werden, und verlangt, dass beide übereinstimmen. Sein zweiter Absatz, der Teile von Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2 Eine Website, auf der die elektronische Gebrauchsanweisung für ein Produkt abrufbar ist, dessen Gebrauchsanweisung in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird, hat folgenden Anforderungen zu genügen: a) Die Gebrauchsanweisung liegt in einem allgemein verwendeten Format vor, das mithilfe frei verfügbarer Software gelesen werden kann. b) Die Website ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e vor unbefugtem Zugriff und unerlaubten Änderungen am Inhalt geschützt. c) Die Website ist so eingerichtet, dass so selten wie möglich Serverausfälle und Anzeigefehler auftreten. d) Die Website entspricht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679. e) Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 angegebene Internetadresse bleibt während der in Artikel 5 Absätze 9 und 10 genannten Fristen unverändert und mit direktem Zugang bestehen. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. auf jene Website anwandte, wurde 2025 gestrichen — während der zweite Absatz von Artikel 1 Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Hersteller die in Anhang I Kapitel III Nummer 23.4 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Angaben in der Gebrauchsanweisung im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2017/745 in elektronischer Form gemäß Anhang I Kapitel III Nummer 23.1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/745 bereitstellen dürfen. Außerdem werden darin bestimmte Anforderungen an den Inhalt von und die Websites für Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form festgelegt, die zusätzlich zur Gebrauchsanweisung in Papierform zur Verfügung gestellt werden. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. weiterhin ankündigt, dass die Verordnung für diesen Fall Anforderungen an Websites festlegt.
Die Zeilen, die Artikel 7 Artikel 7 (1) Stellt der Hersteller die elektronische Gebrauchsanweisung auf einem zusätzlich zu dem Produkt gelieferten elektronischen Speichermedium zur Verfügung oder handelt es sich um ein Produkt mit eingebautem System zu deren Anzeige, so wird die elektronische Gebrauchsanweisung den Nutzern außerdem auf einer Website zur Verfügung gestellt. (2) Eine Website, auf der die elektronische Gebrauchsanweisung für ein Produkt abrufbar ist, dessen Gebrauchsanweisung in elektronischer Form statt in Papierform zur Verfügung gestellt wird, hat folgenden Anforderungen zu genügen: a) Die Gebrauchsanweisung liegt in einem allgemein verwendeten Format vor, das mithilfe frei verfügbarer Software gelesen werden kann. b) Die Website ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e vor unbefugtem Zugriff und unerlaubten Änderungen am Inhalt geschützt. c) Die Website ist so eingerichtet, dass so selten wie möglich Serverausfälle und Anzeigefehler auftreten. d) Die Website entspricht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679. e) Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 angegebene Internetadresse bleibt während der in Artikel 5 Absätze 9 und 10 genannten Fristen unverändert und mit direktem Zugang bestehen. (3) Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d beziehungsweise Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/745 die Registrierung von Produkten in der UDI-Datenbank nach Artikel 28 der genannten Verordnung Geltung erlangt, gibt der Hersteller gemäß Anhang VI Teil B Nummer 22 der genannten Verordnung in der UDI-Datenbank die in Absatz 2 Buchstabe e genannte Internetadresse ein. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. zitieren, zusammen mit Artikel 5 Nummer 13 Artikel 5 Nummer 13 Während der in den Nummern 9 und 10 genannten Zeiträume sind alle herausgegebenen elektronischen Versionen der Gebrauchsanweisungen und ihr Veröffentlichungsdatum auf der Website verfügbar oder werden — bei veralteten Fassungen — auf Anfrage bereitgestellt. eIFU Regulation · konsolidierte Fassung vom 2025-07-16. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. zum Versionsverlauf, beschreiben die Hosting-Vorkehrungen und nicht das Qualitätsmanagementsystem. Genau diese ist Ydntfy gebaut nachzuweisen.
Quellen
Jede Aussage auf dieser Seite lässt sich auf einen dieser Texte zurückführen, gelesen im Amtsblatt und nicht in Sekundärkommentaren.
5 Quellen anzeigen
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 der Kommission Zitiert in der geänderten Fassung, sofern nicht anders angegeben. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k und Artikel 4 Absatz 2. Artikel 5 Nummern 1 bis 11 und 13. Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 5. Artikel 7 Absätze 1 und 2. Artikel 5 Nummer 12, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und der zweite Absatz von Artikel 9 werden in der vor der Änderung von 2025 geltenden Fassung zitiert.
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1234 der Kommission Erwägungsgrund 7 zu den Anforderungen, die klargestellt oder gestrichen wurden, um Unsicherheiten und Überschneidungen zu beseitigen. Hier herangezogen: die Änderung von Artikel 5 Nummern 6 und 11; die Streichung von Artikel 5 Nummer 12; die Ersetzung von Artikel 5 Nummer 13; die Streichung von Artikel 6 Absatz 4; die Streichung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f; der neue Artikel 7 Absatz 3; die Streichung von Artikel 8; und die Streichung des zweiten Absatzes von Artikel 9. In Kraft seit dem 16. Juli 2025.
- Verordnung (EU) 2017/745 Anhang I Kapitel III Abschnitt 23.1 Buchstabe f, der das Format außer Papier nur unter den Bedingungen der Durchführungsvorschriften zulässt. Anhang II Nummer 2 zu Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in der technischen Dokumentation. Artikel 52 und Anhänge IX bis XI zur Konformitätsbewertung. Artikel 28, Artikel 123 Absatz 3 Buchstaben d und e sowie Anhang VI Teil B Nummer 22 zur UDI-Datenbank.
- Verordnung (EU) 2016/679 Die Datenschutz-Grundverordnung, deren Einhaltung Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Website vorschreibt.
- Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission Aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2021/2226. Zitiert wegen der Herkunft des Wortlauts von Artikel 5 Nummer 5, den sie wortgleich trägt.